Ausschlussfristen und Beratungspflichten bei der Zusatzversorgungskasse

§ 31 Satz 1 der Satzung der Zusatzversorgungskasse Thüringen (ZVKThS) bestimmt unter anderem, dass der Versicherungsfall und damit auch der Anspruch auf eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung (vgl. § 30 Buchst. b ZVKThS) – grundsätzlich am Ersten des Monats eintritt, von dem an der Anspruch einer versicherten Person auf gesetzliche Rente wegen teilweiser oder vollständiger Erwerbsminderung besteht.

Rentenleistungen erbringt die ZKV Thürigen nach § 45 Abs. 1 Satz 1 ZVKThS allerdings nur auf Antrag. Dazu bestimmt § 52 ZVKThS („Ausschlussfristen“):

„(1) Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Kasse eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. …

(4) Diese Vorschrift gilt nicht für die freiwillige Versicherung.

Auf die in § 52 Abs. 1 ZVKThS geregelte zweijährige Ausschlussfrist kann sich die ZVK Thüringen nicht berufen, wenn sie die Versicherte unzureichend beraten hat.Denn die Versicherte hat in diesem Fall gegen die ZVK Thüringen infolge falscher Beratung einen Schadensersatzanspruch, kraft dessen sie so zu stellen ist, als sei sie rechtzeitig auf die Möglichkeit hingewiesen worden, einen Antrag auf eine Zusatzrente wegen Erwerbsminderung zu stellen und habe sich beratungskonform verhalten.

Soweit zu diesem Zeitpunkt § 6 VVG in der Fassung vom 23.11.2007 (VVG n.F.) noch nicht in Kraft getreten war und die Frage einer Hinweis- und Beratungspflicht der ZVK Thüringen deshalb nach der früheren Rechtslage zu beurteilen ist, ist der ZVK Thüringen die Verletzung einer aus § 280 Abs. 1 BGB abzuleitenden Hinweis- und Beratungspflicht vorzuwerfen.

Es bestand schon vor Inkrafttreten des neuen Versicherungsvertragsgesetzes in Literatur und Rechtsprechung Einigkeit darüber, dass den Versicherer solche Pflichten treffen, wenn für ihn erkennbar wird, dass der Versicherungsnehmer einer Belehrung bedarf, weil er über einen für ihn wesentlichen Vertragspunkt etwa die Reichweite des bestehenden Versicherungsschutzes irrige Vorstellungen hat. Einem sich daraus ergebenden Aufklärungsbedürfnis durfte sich der Versicherer auch nach der früheren Rechtslage nicht verschließen1.

Folge einer Verletzung von Hinweis- und Beratungspflichten während des laufenden Versicherungsvertrages kann ein Schadensersatzanspruch des falsch beratenen Versicherungsnehmers oder bei Versicherung für fremde Rechnung auch des Versicherten aus positiver Vertragsverletzung sein2, der darauf gerichtet ist, den Versicherungsnehmer so zu stellen, wie er stünde, wenn er ordnungsgemäß beraten worden wäre, wobei in diesem Fall für den Versicherungsnehmer im Weiteren die Vermutung beratungsgerechten Verhaltens streitet3.

Im hier entschiedenen Fall hat die Versicherte sowohl während der Telefongespräche mit Mitarbeitern der ZVK Thüringen im Dezember 2004 als auch in ihrem danach an diese Mitarbeiter gerichteten „Kurzbrief“ vom 20.12 2004 darauf hingewiesen, dass sie bereits eine gesetzliche Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bezog. Wegen des von der Versicherten geäußerten Wunsches, die Zusatzversicherung als freiwillige Versicherung mit einer entsprechend ihren geänderten Einkommensverhältnissen auf 25 € verringerten Monatsprämie fortzuführen, musste sich den mit den Satzungsbedingungen der Zusatzversicherung vertrauten Mitarbeitern der ZVK Thüringen aufdrängen, dass die Versicherte nicht im Blick hatte, dass infolge der Bewilligung der gesetzlichen Rente auch in der Zusatzversicherung der Versicherungsfall eingetreten war und sie deshalb anstatt weiterhin Versicherungsprämien zu zahlen – einen Rentenantrag hätte stellen können. Soweit die Versicherte geltend gemacht hat, sie sei seinerzeit irrig von der Annahme ausgegangen, Versicherungsfall in der Zusatzversorgung sei allein das Erreichen der Altersgrenze und die deswegen bewilligte gesetzliche Rente, hat sich die ZVK Thüringen diesen Vortrag zu eigen gemacht. Soweit die Versicherte weiter vorbringt, ihr sei erklärt worden, Erwerbsunfähigkeit sei vom Versicherungsschutz nicht erfasst, hat die ZVK Thüringen auch dem nicht widersprochen, sondern ihre Verteidigung darauf beschränkt, unter Hinweis auf die Entscheidung des Landgerichts Karlsruhe vom 25.08.20084 ihre Hinweispflicht aus Rechtsgründen in Abrede zu stellen.

Diese zur Verneinung einer Hinweispflicht herangezogene Entscheidung befasst sich allerdings nur mit der Frage, ob es Zusatzversorgungsträgern allgemein zugemutet werden kann, jeden einzelnen Versicherten über seine Leistungsansprüche zu belehren. Insoweit hat das Landgericht Karlsruhe5 angenommen, eine so weitgehende Hinweispflicht überschreite in Anbetracht der großen Zahl von Versicherten das Maß des Zumutbaren, weil einem unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand die Möglichkeit der Versicherten gegenüber stünde, sich mit ausdrücklichen Fragen an den Versicherer zu wenden.

Im Streitfall geht es nicht darum, den Versicherer zur regelmäßigen Überprüfung seiner Leistungspflicht mittels wiederholter Sichtung aller Bestandsdaten und entsprechender Belehrung der jeweiligen Versicherten ohne Anlass anzuhalten, sondern lediglich um die Hinweispflicht aus Anlass einer von der Versicherten nachgesuchten Beratung. Mithin wird der ZVK Thüringen nicht abverlangt, ihren gesamten Bestand an Versicherten regelmäßig darauf zu überprüfen, inwieweit bereits Versicherungsfälle eingetreten sind. Vielmehr leitet sich ihre Pflicht, die Versicherte auf die Möglichkeit eines Antrages auf Erwerbsunfähigkeitsrente hinzuweisen, allein aus der ihr von der Versicherten im Rahmen ihres Beratungsersuchens gegebenen Information über den bereits laufenden Bezug der gesetzlichen Erwerbsunfähigkeitsrente und der ersichtlichen Unkenntnis der Versicherten über den daraus folgenden Eintritt des Versicherungsfalles „Rente wegen Erwerbsminderung“ ab. Ein erhöhter Verwaltungsaufwand ist mit der Forderung nach einer solchen anlassbezogenen Beratung nicht verbunden. Vielmehr hätten die Mitarbeiter der ZVK Thüringen allein aufgrund ihrer Vertrautheit mit den Satzungsbestimmungen die Versicherte darauf hinweisen können und müssen, dass sie infolge des Bezuges der gesetzlichen Rente wegen Erwerbsminderung anstelle der Fortführung des Versicherungsverhältnisses als freiwillige Versicherung bereits im Dezember 2004 einen Antrag auf Zusatzrente hätte stellen können und sich eine rechtzeitige Antragstellung gerade auch wegen der in § 52 Abs. 1 ZVKThS geregelten Ausschlussfrist empfahl. Ein vernünftiger Versicherter in der Situation der Versicherten hätte nach einer solchen Belehrung zeitnah einen entsprechenden Rentenantrag gestellt.

Hat die ZVK Thüringen die Versicherte nach allem so zu stellen, als hätte sie bereits im Dezember 2004 ihre dargelegte Hinweispflicht erfüllt und als hätte sich die Versicherte danach beratungsgerecht verhalten und zeitnah einen Rentenantrag gestellt, so erweist sich worauf die Versicherte in ihrem im Berufungsverfahren gestellten Prozesskostenhilfegesuch zu Recht hingewiesen hat – ihre Berufung auf die Ausschlussfrist des § 52 Abs. 1 ZVKThS als treuwidrig, denn sie berühmt sich einer Rechtsstellung, an der sie aus den dargelegten Gründen des Schadensersatzes nicht festhalten darf.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. September 2016 – IV ZR 370/13

  1. BGH, Urteil vom 13.04.2005 – IV ZR 86/04, r+s 2005, 455 unter – II 3 m.w.N.[]
  2. vgl. dazu BGH, Urteil vom 04.07.1989 – VI ZR 217/88, BGHZ 108, 200 unter – II 2 b, bb 17][]
  3. vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.05.2012 – IX ZR 125/10, BGHZ 193, 193 Rn. 36 m.w.N.[]
  4. LG Karlsruhe, Urteil vom 25.08.2008 – 6 T 12/08[]
  5. LG Karlsruhe aaO[]