Absicherung einer Pensionskassenrente durch den PSVaG

Setzt eine Pensionskasse wegen ihrer mangelnden wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eine Pensionskassenrente herab, hat insoweit der Arbeitgeber einzustehen, der die Rente zugesagt hat. Wird über das Vermögen des Arbeitgebers ein Insolvenzverfahren eröffnet, kommt eine Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins VVaG (PSVaG) für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 nur dann in Betracht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt.

In dem hier vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Streitfall bezieht der Arbeitnehmer ua. eine Pensionskassenrente, die von der Pensionskasse aufgrund eines Beschlusses ihrer Mitgliederversammlung wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten seit dem Jahr 2003 jährlich herabgesetzt wird. In der Vergangenheit hat die frühere Arbeitgeberin diese Leistungskürzungen wegen ihrer gesetzlichen Einstandspflicht aus § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) ausgeglichen. Nachdem die frühere Arbeitgeberin insolvent geworden ist, fordert der Arbeitnehmer vom PSVaG, für die von der Pensionskasse vorgenommenen Leistungskürzungen einzutreten.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, das Landesarbeitsgericht Köln hat ihr stattgegeben1. Auf die hiergegen gerichtete Revision hat das Bundesarbeitsgericht ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union gerichtet, um zu klären, ob Art. 8 Richtlinie 2008/94/EG eine Eintrittspflicht des PSVaG in derartigen Fällen verlangt2.

Der Unionsgerichtshof hat diese Vorlagefrage dahin beantwortet, dass eine unionsrechtliche Verpflichtung, die Betriebsrentner in derartigen Situationen abzusichern, nur besteht, wenn die Pensionskasse die nach der Versorgungszusage des Arbeitgebers vorgesehene Leistung um mehr als die Hälfte kürzt oder das Einkommen des ehemaligen Arbeitnehmers wegen der Kürzung unter die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, für Deutschland ermittelte Armutsgefährdungsschwelle fällt3

In der Folge hat der Gesetzgeber durch Art. 8a des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 12. Juni 2020 (BGBl. I S. 1248) eine Haftung des PSVaG für die Einstandspflicht des Arbeitgebers im Falle einer Leistungskürzung einer Pensionskasse in § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BetrAVG gesetzlich verankert. Ausnahmen gelten nur für Pensionskassen, die einem Sicherungsfonds angehören oder gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien sind. Für Sicherungsfälle vor dem 1. Januar 2022 kommt die Haftung nach einer Übergangsregelung in § 30 Abs. 3 BetrAVG jedoch nur unter den vom EuGH entwickelten Voraussetzungen in Betracht. Erst für spätere Sicherungsfälle haftet der PSVaG voll.

Im Streitfall ist der Sicherungsfall vor dem 1. Januar 2022 eingetreten und beide alternativen Voraussetzungen für eine Eintrittspflicht des PSVaG sind nicht erfüllt. Die Klage blieb deshalb auch vor dem Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Juli 2020 – 3 AZR 142/16

  1. LAG Köln, Urteil vom 02.10.2015 – 10 Sa 4/15[]
  2. BAG, Beschluss vom 20.02.2018 – 3 AZR 142/16 (A) []
  3. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 – C-168/18[]