Lebenspartnerschaften – und Berechnung der VBL-Rente

Bei einer aus Gründen der Gleichstellung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit verheirateten Versicherten gebotenen Rentenneubemessung darf die Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder die Neuberechnung auf den Zeitraum ab Antragstellung – wie § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. dies für Verheiratete vorsah – begrenzen.

Die eingetragene Lebenspartnerschaft eines Angestellten im öffentlichen Dienst ist aus Gründen der Gleichbehandlung mit einer Ehe1 bei Errechnung des seiner Rente zugrunde zu legenden fiktiven Nettoarbeitsentgelts in der Weise zu berücksichtigen, dass die Lohnsteuer nach der Steuerklasse III/0 ermittelt wird. Die Satzungsbestimmungen der VBL ermöglichen es, den mit Eingehung der Lebenspartnerschaft geänderten Status des Angestellten im Wege einer nachträglichen Rentenneuberechnung zu berücksichtigen.

Diese Möglichkeit ist dadurch eröffnet, dass wie aus Gründen der Gleichstellung geboten – die für Verheiratete geltenden Bestimmungen über die nachträgliche Rentenneuberechnung in den §§ 56 und 41 VBLS auch auf Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft angewendet werden.

Zwar wurde § 56 VBLS in der Fassung vom 19.10.2001, dessen Abs. 1 Satz 4 eine Anpassungsmöglichkeit vorsah, durch die Satzungsänderung vom 20.12 20012 mit Wirkung ab dem 1.12 2001 aufgehoben, die Regelung blieb aber auf den hier gegebenen Sonderfall der nachträglichen Berücksichtigung eines vor dem Umstellungsstichtag vom 31.12 2001 eingetretenen Umstands wegen der Übergangsregelung des § 75 Abs. 1 VBLS n.F. anwendbar.

Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist der Arbeitnehmer seine eingetragene Lebenspartnerschaft zeitlich vor der rückwirkend zum 31.12 2001 erfolgten Umstellung des Versorgungssystems der VBL3 eingegangen.

Für diesen Fall ermöglicht § 75 VBLS n.F. eine Rentenneuberechnung. Nach § 75 Abs. 1 VBLS werden die Versorgungsrenten für die am 31.12 2001 Versorgungsrentenberechtigten „zum 31.12 2001“ festgestellt. Dem ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherten zu entnehmen, dass diejenigen Renten in das neue Versorgungssystem überführt werden sollten, die sich aus dem geschlossenen Gesamtversorgungssystem zu diesem Umstellungsstichtag ergaben4.

Da der beim Angestellten zu berücksichtigende Umstand vor dem Umstellungsstichtag liegt, ist entscheidend, wie sich die bei ihm am 23.11.2001 eingetretene Änderung auf die Versorgungsrente auswirkt. Dies bemisst sich nach § 56 Abs. 1 VBLS a.F.

Nach dessen Wortlaut (vgl. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F.) erfolgt die Neuberechnung der Versorgungsrente zwar nicht automatisch bei Mitteilung der zu einer Änderung der Steuerklasse führenden Umstände, sondern erst anlässlich einer Erhöhung der Bezüge der Versorgungsempfänger des Bundes wegen Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse („vom Anpassungszeitpunkt an“). Die VBL geht aber ersichtlich zugunsten des Angestellten davon aus, dass die Umstellung bei einer Mitteilung des Versorgungsrentenberechtigten, die zu einer Einstufung in eine ihm günstigere Steuerklasse führt, bereits ab dem auf die Mitteilung folgenden Monat zugrunde zu legen ist,5, den sie als Antrag anerkennt.

Die VBL ist bei der Rentenneuberechnung nicht ungeachtet des für Verheiratete geltenden Antrags- bzw. Anzeigeerfordernisses aus § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. weitergehend verpflichtet, die rückwirkende Rentenneuberechnung bis zum Zeitpunkt des Eintritts des statusändernden Ereignisses, mithin bis zur Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu erstrecken.

Nach ständiger Rechtsprechung des EuGH ist – mangels einer unionsrechtlichen Regelung – die Ausgestaltung des Verfahrens für Klagen, die den Schutz der dem Bürger durch Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte gewährleisten sollen, Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten. Diesbezügliche Regelungen dürfen allerdings nicht ungünstiger sein als diejenigen für gleichartige, das innerstaatliche Recht betreffende Klagen6. Sie dürfen ferner nicht so ausgestaltet sein, dass sie die Ausübung der Rechte, die die Gemeinschaftsrechtsordnung verleiht, praktisch unmöglich machen78. Das gilt nicht nur für prozessuale Fristen im engeren Sinne, denn der EuGH hat in der Rechtssache Fisscher diese Grundsätze auch auf in den Bedingungen eines niederländischen Pensionsfonds geregelte Fristen für die Geltendmachung von Ansprüchen auf Betriebsrente angewandt9.

Das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. wahrt die vorgenannten Voraussetzungen. Der Rechtsschutz durch die ordentlichen Gerichte ist für die Geltendmachung des unionsrechtlichen Gleichstellungsanspruchs gleichermaßen effektiv ausgestaltet wie für eine aus dem nationalen Verfassungsrecht abgeleitete Klage auf Gleichbehandlung. Diese Effektivität sieht der EuGH so lange als gewahrt an, wie einschränkende nationale Vorschriften nur den Zeitraum der rückwirkenden Leistungsgewährung betreffen10. Befristungen werden zwar dann unionsrechtlich unzulässig, wenn sie sich auf die künftige Rechtsstellung des Betroffenen auswirken, etwa dazu führen, dass länger zurückliegende Beschäftigungszeiten nicht in die Rentenberechnung einbezogen werden, obgleich die Nichteinbeziehung unter Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes erfolgte11. Dies bedeutet im Ergebnis lediglich, dass sich die erfolgte Diskriminierung nicht auf den gegenwärtigen und künftigen Versorgungsanspruch auswirken darf. Eine Befristung ist ferner dann unwirksam, wenn die verspätete Geltendmachung eines Rechts darauf beruht, dass der Arbeitnehmer auf Grund falscher Informationen seines Arbeitgebers12 seine Diskriminierung nicht erkennen kann13.

Um beides geht es hier nicht. § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. begrenzt lediglich die Rückwirkung des Nachzahlungsanspruchs und stellt mithin die Durchsetzung des dem Betroffenen von der Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechts auf Gleichbehandlung im Kern nicht infrage. Zu Beginn des Folgemonats nach der Änderungsmitteilung wird die Versorgungsrente neu berechnet. Damit wird ab diesem Zeitpunkt die Diskriminierung beseitigt. Das reicht nach den Vorgaben des EuGH aus. Der VBL kann im Übrigen auch nicht vorgeworfen werden, sie habe den Angestellten treuwidrig über das Vorliegen einer Diskriminierung getäuscht. Die beanstandete Ungleichbehandlung in der Satzung der VBL war für jedermann ersichtlich; sie ist erst im Laufe der Zeit durch die Rechtsprechung als nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung beurteilt worden. Das kann jedoch – anders als die Revision meint – im Nachhinein nicht als Treuwidrigkeit der VBL gewertet werden.

Dass auch der Arbeitnehmer die neue rechtliche Beurteilung nicht kannte, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Der EuGH hat abgesehen von dem (hier nicht gegebenen) Ausnahmefall einer bewussten Verschleierung der Diskriminierungssituation die Anwendung nationaler Fristenregelungen nicht an einer behaupteten Unkenntnis der zutreffenden Rechtslage scheitern lassen14.

Auch sein Urteil vom 25.07.1991 in der Rechtssache Emmott15, auf das sich die Revision stützt, steht dem nicht entgegen.

Zwar hat es der EuGH dort den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaates untersagt, sich gegenüber einem auf Schutz seiner Rechte klagenden Bürger auf nationale Klagefristen zu berufen, solange eine ordnungsgemäße Umsetzung des diese Rechte verleihenden Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 7/79 EWG des Rates vom 19.12 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit16 ausstand. In späteren Entscheidungen hat der EuGH aber klargestellt, dass dies nur den Sonderfall betrifft, in dem einem Betroffenen durch den Ablauf der Klagefrist jegliche Möglichkeit genommen wird, den auf die Richtlinie gestützten Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich geltend zu machen17. Hiervon hat er den Fall unterschieden, dass lediglich die Rückwirkung der Leistungsgewährung zeitlich beschränkt wird18.

Mithin kann der Anspruch auf Zahlung rückständigen Entgelts durch Verjährungs- und Klagefristen zeitlich eingeschränkt werden19. Das lässt sich auf das hier in Rede stehende Antragserfordernis wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. regelt – übertragen, denn dies hindert den Betroffenen nicht daran, seinen durch die Richtlinie verliehenen Anspruch auf Gleichbehandlung gerichtlich zu erheben, sondern beschränkt sich ebenfalls darauf, die rückwirkende Korrektur der beanstandeten Ungleichbehandlung zeitlich zu begrenzen, während es einer Durchsetzung der gebotenen Gleichbehandlung für die Zukunft nicht entgegensteht.

Das Antragserfordernis bewirkt auch keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

Die Satzung der VBL ist unmittelbar am Gleichheitsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu messen20. Auch stellt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag der Stufe 1 eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar21. Nach diesen Vorgaben führt auch die Privilegierung von verheirateten Versicherten gegenüber Versicherten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, bei der Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts nach § 41 Abs. 2c Satz 1 Buchst. a)) VBLS a.F. zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung.

Dies hindert die VBL allerdings nicht, sich bei einer deshalb gebotenen Neubemessung der Rentenleistung auf das Antragserfordernis wie es § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. regelt mit der Folge zu berufen, dass eine Neubemessung für die Zeit vor Antragstellung unterbleibt.

Mit der Frage, in welchem zeitlichen Umfang der durch eine erst nachträglich als gleichheitswidrig erkannte Versorgungsregelung entstandene Nachteil rückwirkend auszugleichen ist, hat sich das Bundesverfassungsgericht bereits mehrfach befasst.

So hat es in seinem Urteil zum beamtenrechtlichen Familienzuschlag aus dem Alimentationsprinzip abgeleitet, die rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen könne sich auf diejenigen Beamten beschränken, welche ihren erweiterten Alimentationsanspruch zeitnah während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei22.

Dass solche zeitnah und damit zu einem früheren Zeitpunkt gestellten Anträge den Antragstellern wenig aussichtsreich erscheinen mussten, weil sie nach der Praxis zur Zeit der Antragstellung voraussichtlich abgelehnt worden wären, hat das Bundesverfassungsgericht in vergleichbaren Fällen nicht zum Anlass genommen, zeitliche Begrenzungen einer rückwirkenden Korrektur von Ungleichbehandlungen für unzulässig oder unwirksam zu erachten.

Zwar hat es in seiner Entscheidung zur Diskriminierung von bei der VBL versicherten Frauen23 seinerseits eine zeitliche Begrenzung der Wirkungen seiner Entscheidung nicht angeordnet. Dem lag aber eine Abwägung zugrunde, in deren Rahmen das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass Störungen des finanziellen Gleichgewichts im Versicherungssystem der VBL deshalb nicht zu erwarten seien, „weil wegen der Ausschlussfristen in der Satzung der VBL eine rückwirkende Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten nur sehr begrenzt in Betracht kommen dürfte“24. Das setzt voraus, dass der VBL eine Berufung auf ihre satzungsrechtlichen Ausschlussregelungen auch bei festgestellter Ungleichbehandlung nicht verwehrt ist.

Die Anwendung des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. ist auch nicht für sich genommen diskriminierend.

Der allgemeine Gleichheitssatz ist verletzt, wenn eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, die die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten25. Daran gemessen stellt es keine Ungleichbehandlung dar, wenn die VBL das Antragserfordernis des § 56 Abs. 1 Satz 4 VBLS a.F. ebenso wie bei Verheirateten bei Versicherten anwendet, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben. Dies ist vielmehr die Konsequenz daraus, dass Partner eingetragener Lebenspartnerschaften mit Verheirateten gleich behandelt werden sollen.

Der Arbeitnehmer kann sein Begehren nach einer Rückerstreckung der Rentenneuberechnung bis zum 23.11.2001 schließlich auch nicht auf einen Schadensersatzanspruch stützen. Es fehlt wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat – jedenfalls an einer schuldhaften Pflichtverletzung der VBL.

Ein Verschulden der VBL hätte zur Voraussetzung, dass diese bereits im Jahre 2001 erkannte oder hätte erkennen müssen, dass ihre Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts eine nicht gerechtfertigte sexuelle Diskriminierung derjenigen Versicherten darstellten, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebten.

Selbst die höchstrichterliche Rechtsprechung war aber bis zum Jahr 2007 davon ausgegangen, die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf26 stehe mit Blick auf ihren Erwägungsgrund Nr. 22, nach welchem einzelstaatliche Rechtsvorschriften über den Familienstand und davon abhängige Leistungen unberührt bleiben sollten, günstigeren Versorgungsregelungen für Verheiratete nicht entgegen, so dass darin auch keine Diskriminierung eingetragener Lebenspartnerschaften liege27. Seine anderslautende Auslegung der genannten Richtlinie hat der EuGH erstmals in seinem Urteil vom 01.04.200828 entwickelt.

Das Bundesverfassungsgericht hatte noch 2008 die mittlerweile aufgegebene Auffassung vertreten, Art. 6 Abs. 1 GG schaffe einen sachlichen Differenzierungsgrund für die Beschränkung des beamtenrechtlichen Familienzuschlags auf Verheiratete und schließe deshalb eine Verletzung des Art 3 Abs. 1 GG aus29. Das hatte auch in der Rechtslehre breite Zustimmung gefunden30.

Nach allem brauchte die VBL für den hier maßgeblichen Zeitraum zwischen den Jahren 2001 und 2006 noch nicht von einer Rechtswidrigkeit ihrer Satzungsregelungen zur Ermittlung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts eingetragener Lebenspartner auszugehen, so dass schon aus diesem Grund die vom Angestellten vermissten Maßnahmen nicht ergriffen werden mussten.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. September 2014 – IV ZR 298/13

  1. vgl. dazu EuGH, Urteil vom 12.12 2013, Rechtssache Hay, C267/12, Slg. 2011, I3591 Rn. 3136, 4152; Urteil vom 01.04.2008, Rechtssache Maruko, C267/06, Slg. 2008, I1757 Rn. 6773; BVerfGE 131, 239, 280 ff.[]
  2. BAnz. Nr. 1 vom 03.01.2002[]
  3. zu diesem Stichtag BGH, Urteil vom 25.09.2013 – IV ZR 47/12 2[]
  4. vgl. LG Karlsruhe, Urteil vom 03.06.2005 – 6 S 32/04 4[]
  5. vgl. dazu OLG Karlsruhe, Urteil vom 29.03.2001 – 12 U 173/00 16[]
  6. Grundsatz der Äquivalenz[]
  7. Grundsatz der Effektivität[]
  8. in diesem Sinne EuGH, Urteil vom 16.05.2000, Rechtssache Preston u.a., C78/98, Slg. 2000, I3201 Rn. 31; Urteil vom 01.12 1998, Rechtssache Levez, C326/95, Slg. 1998, I7835 Rn. 18; Urteil vom 11.12 1997, Rechtssache Magorrian, C246/96, Slg. 1997, I7153, Rn. 37; Urteil vom 28.09.1994, Rechtssache Fisscher, C128/93, Slg. 1994, I4583 Rn. 39 jeweils m.w.N.[]
  9. aaO, Slg. 1994 I4583, Rn. 4, 38 ff.[]
  10. EuGH, Urteil vom 16.05.2000, Rechtssache Preston u.a., C78/98, Slg. 2000, I3201 Rn. 34, 41[]
  11. EuGH, Urteile vom 16.05.2000, Rechtssache Preston u.a., C78/98, Slg. 2000, I3201 Rn. 42 ff.; vom 11.12 1997, Rechtssache Magorrian u.a., C246/96, Slg. 1997, I7153, Rn. 47[]
  12. im entschiedenen Fall falsche Angabe des Vergleichslohns für Männer[]
  13. EuGH, Urteil vom 01.12 1998, Rechtssache Levez, C326/96, Slg. 1998, I7835 Rn. 31 f.[]
  14. EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rechtssache Dietz, C435/93, Slg. 1996, I5223, Rn. 9, 3537; vgl. auch Urteil vom 28.09.1994, Rechtssache Fisscher, C128/93, Slg. 1994, I4583 Rn. 7, 38 ff.[]
  15. C208/90; Slg. 1991, I4269[]
  16. ABl. EG 1979, Nr. L 6/24 S. 24[]
  17. EuGH, Urteil vom 06.12 1994, Rechtssache Johnson, C410/92, Slg. 1994, I5483 Rn. 25, 29; Urteil vom 27.10.1993, Rechtssache Steenhorst-Neerings, C338/91, Slg. 1993, I5475 Rn.19 ff.[]
  18. EuGH, Rechtssache Steenhorst-Neerings, aaO Rn. 21[]
  19. vgl. auch EuGH, Urteil vom 24.10.1996, Rechtssache Dietz, C435/93, Slg. 1996, I5223 Rn. 37; Urteil vom 28.09.1994, Rechtssache Fisscher, C128/93, Slg. 1994, I4583 Rn. 39; Krebber in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV 4. Aufl. Art. 157 AEUV Rn. 66; Langenfeld in Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Stand Mai 2011, Art. 157 AEUV Rn. 73[]
  20. vgl. BVerfGE 124, 199, 218[]
  21. BVerfGE 131, 239, 261 ff.[]
  22. BVerfGE 131, 239, 266[]
  23. infolge der Nichtberücksichtigung gesetzlicher Mutterschutzzeiten bei Ermittlung der Umlagemonate nach § 38 Abs. 1, § 29 Abs. 7 Satz 1 VBLS a.F.[]
  24. BVerfG, NZA 2011, 857 Rn. 64[]
  25. BVerfGE 84, 197, 199; 109, 96, 123[]
  26. ABl. EG 2000 Nr. L 303/16 S. 16[]
  27. vgl. nur BGH, Urteil vom 14.02.2007 – IV ZR 267/04, VersR 2007, 676 Rn. 14; BAGE 120, 55 Rn.19, 3639; BVerwGE 129, 129 Rn.2030[]
  28. EuGH, Urteil vom01.004.2008 – Maruko, C267/06, Slg. 2008, I1757[]
  29. BVerfG, NJW 2008, 2325 Rn. 13; FamRZ 2008, 487, 488 f.; NJW 2008, 209, 210 f.; vgl. Classen, FPR 2010, 200, 201 f.[]
  30. Scholz/Uhle, NJW 2001, 393, 399; Ipsen in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts Band – VII 3. Aufl. § 154 Rn. 55 ff.; Hofmann in Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf, GG 12. Aufl. Art. 6 Rn.19; Schmitt-Kammler/v.Coelln in Sachs, GG 5. Aufl. Art. 6 Rn. 17; vgl. auch Stern, Staatsrecht Bd. IV/1 S. 488 ff.[]