Verspricht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Gesamtversorgung, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird.
Auch die „Alters- und Hinterbliebenenversorgung für die Angestellten der Ärztekammer Nordrhein“ (AHV 1991) sind nach den für Allgemeine Geschäftsbedingungen maßgebenden Grundsätzen auszulegen.
Die AHV 1991 enthalten Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die von der Arbeitgeberin vorformulierten AHV 1991 finden auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmungen der AHV sind daher Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB.
Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist zwar in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser jedoch nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten1.
Die Auslegung der AHV 1991 in Anwendung dieser Grundsätze ergibt, dass § 2 Abs. 2 AHV 1991 mit der Anknüpfung an das 60. Lebensjahr – entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin – keine Altersgrenze festlegt, bei deren Erreichen ihr im Fall des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin nach Erfüllung der Wartezeit ohne Weiteres Versorgungsbezüge zustünden, sondern dass die Bestimmung – ebenso wie § 6 BetrAVG – auch den Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung voraussetzt.
Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin lässt sich die Frage, ob die Gewährung einer Altersversorgung nach den AHV 1991 lediglich voraussetzt, dass die Angestellte die fünfjährige Wartezeit erfüllt hat und nach Vollendung des 60. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis mit der Arbeitgeberin ausgeschieden ist, nicht allein nach dem Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV 1991 beantworten. Der Wortlaut von § 2 Abs. 2 AHV 1991 ist nicht eindeutig. Die Formulierung in § 2 Abs. 2 AHV 1991, wonach Versorgungsbezüge „nur“ dann gewährt werden, wenn die in § 2 Abs. 2 AHV 1991 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, lässt nicht zweifelsfrei erkennen, ob die Gewährung einer Altersversorgung ausschließlich die Erfüllung der Wartezeit und ein Ausscheiden aus den Diensten der Arbeitgeberin nach Vollendung des 60. Lebensjahres – für Frauen – bzw. des 63. Lebensjahres – für Männer – voraussetzt oder ob es sich hierbei lediglich um notwendige, aber nicht hinreichende Bedingungen handelt, sodass für einen Anspruch auf die Altersversorgung nach den AHV 1991 noch weitere Erfordernisse erfüllt sein müssten.
Jedoch folgt aus dem Regelungszusammenhang von § 2 Abs. 2 AHV 1991, dass ein Anspruch auf Zahlung einer Altersversorgung nach den AHV 1991 erst besteht, wenn die Angestellte die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen kann. Die Regelung knüpft für Frauen an die Vollendung des 60. und für Männer an die Vollendung des 63. Lebensjahres an. Diese unterschiedliche Regelung lässt sich nur durch den Bezug auf das mögliche Renteneintrittsalter in der gesetzlichen Rentenversicherung erklären. Mit der Anknüpfung an die Zeit „nach Vollendung des 60. Lebensjahres“ wird daher der Zeitpunkt in Bezug genommen, ab dem die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von Frauen frühestens bezogen werden kann.
Die Festlegung einer Altersgrenze für Frauen auf die Zeit nach Vollendung des 60. Lebensjahres und für Männer auf die Zeit nach Vollendung des 63. Lebensjahres in § 2 Abs. 2 AHV 1991 lässt erkennen, dass die Bestimmung an den Zeitpunkt anknüpfen will, ab dem gesetzliche Altersrente vorzeitig bezogen werden konnte.
Seit dem 1.01.1957 bestand für Frauen in der gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit, Altersruhegeld ab Vollendung des 60. Lebensjahres in Anspruch zu nehmen, wenn sie die Wartezeit erfüllt und in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt hatten (§ 25 Abs. 3 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG)2. Für männliche Versicherte gab es seit dem 1.01.1973 die Möglichkeit, bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Altersruhegeld zu beziehen, wenn sie 35 anrechnungsfähige Versicherungsjahre zurückgelegt hatten, in denen mindestens eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten enthalten sein musste (§ 25 Abs. 1 AVG idF des Gesetzes zur weiteren Reform der gesetzlichen Rentenversicherungen und über die Fünfzehnte Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung [Rentenreformgesetz – RRG] vom 16.10.1972, BGBl. I S.1965).
Auch zum Zeitpunkt der letzten Änderung der AHV am 5.11.1991 entsprachen die Altersgrenzen in § 2 Abs. 2 AHV 1991 noch dem für die gesetzliche Altersrente maßgeblichen frühesten Rentenzugangsalter und knüpften damit ersichtlich an dieses an. Nach § 25 Abs. 1 AVG in der bis zum 31.12 1991 geltenden Fassung vom 01.01.1987 (im Folgenden AVG 1987) hatten langjährig Versicherte weiterhin unverändert die Möglichkeit, bereits ab der Vollendung des 63. Lebensjahres ein Altersruhegeld zu beziehen. Weiblichen Versicherten wurde auf Antrag ab der Vollendung des 60. Lebensjahres ein Altersruhegeld gewährt, wenn sie in den letzten 20 Jahren überwiegend eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt und eine Versicherungszeit von 180 Kalendermonaten zurückgelegt hatten (§ 25 Abs. 3 und Abs. 7 Satz 2 AVG 1987).
Der Umstand, dass zum Zeitpunkt der letzten Änderung der AHV im November 1991 eine Änderung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen durch das bereits am 18.12 1989 verkündete Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung3 absehbar war, führt zu keiner anderen Bewertung. Auch nach den zum 1.01.1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI bestand weiterhin sowohl für Frauen als auch für Männer die Möglichkeit, eine gesetzliche Altersrente frühestens mit dem 60. bzw. 63. Lebensjahr in Anspruch zu nehmen. Nach § 39 SGB VI idF vom 01.01.1992 (im Folgenden SGB VI 1992) hatten versicherte Frauen Anspruch auf eine gesetzliche Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet und nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Pflichtbeitragszeiten sowie die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt hatten. Eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren sah § 41 SGB VI 1992 erst für versicherte Frauen vor, die nach dem 31.12 1940 geboren wurden. Frauen früherer Geburtsjahrgänge konnten dagegen auch nach Inkrafttreten des SGB VI zum 1.01.1992 weiterhin eine Altersrente bereits mit 60 Jahren beanspruchen. Unabhängig davon räumte § 41 Abs. 1 SGB VI 1992 Versicherten, die bis (einschließlich) zum 31.12 1948 geboren worden waren, das Recht ein, die Altersrente für Frauen bereits mit dem 60. Lebensjahr vorzeitig in Anspruch zu nehmen. Darüber hinaus bestimmte § 36 SGB VI 1992 weiterhin, dass Versicherte, die das 63. Lebensjahr beendet und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt hatten, Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte hatten. Eine stufenweise Anhebung der Altersgrenze 63 auf 65 erfolgte gemäß § 41 Abs. 2 SGB VI 1992 erst für Versicherte ab dem Geburtsjahrgang 1938, wobei nach § 41 Abs. 2 SGB VI 1992 auch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte möglich war. Damit bestand auch für männliche Versicherte nach dem SGB VI weiterhin die Möglichkeit, eine Sozialversicherungsrente ab der Vollendung des 63. Lebensjahres zu beziehen.
Dass die Arbeitnehmerin nicht zu dem Personenkreis gehört, für den auch nach den zum 1.01.1992 in Kraft getretenen Bestimmungen des SGB VI ein Bezug der gesetzlichen Altersrente bereits ab dem 60. Lebensjahr möglich war, ist unerheblich. Die schon seit Juli 1959 bei der Arbeitgeberin geltenden AHV erfassen nicht nur die später geborene Arbeitnehmerin, sondern alle seit dieser Zeit bis zum 31.10.1998 von der Arbeitgeberin eingestellten Angestellten. Aus diesem Grund kommt es auch nicht darauf an, dass die Arbeitgeberin noch bis Ende Oktober 1998 und damit noch mehrere Jahre nach Inkrafttreten des SGB VI neu eingestellten Arbeitnehmerinnen eine Altersversorgung nach den AHV 1991 zugesagt hat, obwohl diese die Voraussetzungen für einen Bezug einer gesetzlichen Altersrente ab dem 60. Lebensjahr nicht erfüllten. Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin damit keinen Vertrauenstatbestand geschaffen, an dem sie sich festhalten lassen müsste. Die Regelung in § 2 Abs. 2 AHV 1991 soll es vielmehr allen von den AHV 1991 begünstigten Angestellten ermöglichen, ihre Altersversorgung von der Arbeitgeberin zu beziehen, sobald ihnen nach den – jeweils für sie maßgeblichen – sozialgesetzlichen Bestimmungen ein Anspruch auf die gesetzliche Altersrente zusteht. § 2 Abs. 2 AHV 1991 will lediglich sicherstellen, dass alle nach den AHV 1991 Versorgungsberechtigten die dort vorgesehenen und nach deren Berechnungsgrundlagen zu ermittelnden Versorgungsleistungen und die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zum gleichen Zeitpunkt in Anspruch nehmen können.
Aus dem Zweck der nach den AHV 1991 zugesagten Leistungen ergibt sich zudem, dass ein Anspruch auf Gewährung einer Altersversorgung gegen die Arbeitgeberin nur besteht, wenn die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch tatsächlich in Anspruch genommen wird. Die Arbeitgeberin hat den Versorgungsberechtigten mit den AHV 1991 eine Gesamtversorgung zugesagt. Bei einer Gesamtversorgung ist regelmäßig davon auszugehen, dass eine Betriebsrente erst beansprucht werden kann, wenn gleichzeitig eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezogen wird. Anhaltspunkte, dass dies bei den AHV 1991 anders sein sollte, bestehen nicht.
Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin hat die Arbeitgeberin ihren Angestellten mit den Leistungen nach den AHV 1991 eine Gesamtversorgung zugesagt.
Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, sondern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbezügen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt.
Entgegen der Rechtsauffassung der Arbeitnehmerin belegen die Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 AHV 1991, dass auch die in den AHV 1991 geregelten Leistungen einen solchen Zweck verfolgen. Nach § 3 Abs. 1 AHV 1991 berechnet sich die Altersversorgung aus den versorgungsfähigen Dienstbezügen; nach Ablauf der Wartezeit belaufen sich die Versorgungsbezüge auf 35 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge. Dieser Prozentsatz erhöht sich in den folgenden 20 Dienstjahren mit jedem vollendeten Dienstjahr – frühestens jedoch vom vollendeten 30. Lebensjahr an – um 1, 5 % und von da an um 1 % bis auf höchstens 75 % der versorgungsfähigen Dienstbezüge. Auf die derart ermittelten Versorgungsbezüge sind nach § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 die Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen, Ruhegelder oder sonstige laufende Versorgungsbezüge aus öffentlicher oder privater Hand anzurechnen. Dass § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 insoweit lediglich von einer „Kürzung“ der Versorgungsbezüge spricht, ist für die Einordnung der AHV 1991 als Gesamtversorgungszusage unerheblich. Der Charakter einer Versorgungszusage als Gesamtversorgungszusage hängt nicht davon ab, wie das Versorgungsversprechen im Einzelnen ausgestaltet oder formuliert ist.
Von einer Gesamtversorgungszusage ist deshalb nicht erst dann auszugehen, wenn die Versorgungszusage bestimmt, dass die betrieblichen Leistungen zusammen mit anderen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Gesamtversorgungsniveau nicht überschreiten dürfen. Auch dann, wenn nach der Versorgungszusage andere Versorgungsleistungen „anzurechnen“ oder die betrieblichen Versorgungsleistungen um bestimmte andere Versorgungsleistungen zu „kürzen“ sind, kann es sich um ein Gesamtversorgungsversprechen handeln. Die Versorgungszusage muss nur hinreichend deutlich erkennen lassen, dass den Versorgungsberechtigten eine Versorgung zugesagt ist, die zusammen mit anderen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Versorgungsniveau garantiert. Dies ist bei den mit den AHV 1991 zugesagten Versorgungsbezügen der Fall. Bei den Bestimmungen in § 3 Abs. 1 und § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 handelt es sich um diejenigen Grundsätze, die nach § 2 Abs. 1 Satz 3 AHV 1991 einen maßgeblichen „Anhalt über die sinngemäße Erfüllung der Aufgaben dieser Versorgung“ geben. Dass sich in den AHV 1991 der Begriff der Gesamtversorgung nicht wiederfindet, ist daher unschädlich.
Bei einer Gesamtversorgungszusage ist regelmäßig davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Betriebsrente erst ab dem Zeitpunkt zahlen will, ab dem der Versorgungsberechtigte eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt, die bei der Ermittlung der betrieblichen Versorgungsleistung berücksichtigt bzw. auf die betriebliche Versorgungsleistung angerechnet werden kann4.In einem Gesamtversorgungssystem, in dem nicht eine bestimmte Versorgungsleistung des Arbeitgebers, sondern ein bestimmter Gesamtversorgungsgrad die vom Arbeitgeber geschuldete Gegenleistung für die vom Arbeitnehmer erbrachte Betriebszugehörigkeit ist, ist die gesetzliche Rentenversicherung die Grundlage der gesamten Versorgung. Sie steht nicht losgelöst neben der vom Arbeitgeber zugesagten Versorgung, sondern ist mit ihr untrennbar verknüpft. Die Gesamtversorgung berücksichtigt aufgrund des von ihr verfolgten Zwecks notwendigerweise das gesetzliche Rentenversicherungsrecht mit. Der Arbeitgeber, der ein solches System zulässigerweise als eines von mehreren denkbaren Versorgungssystemen wählen durfte, knüpft daher in der Regel bei der Zusage einer Gesamtversorgung an die sozialversicherungsrechtliche Rechtslage an5. Die Versorgungsleistung, die der Arbeitgeber aufgrund einer Gesamtversorgungszusage schuldet, soll die Grundsicherung, die durch die gesetzliche Rentenversicherung gewährleistet wird, lediglich ergänzen6; ihr Bezug setzt deshalb regelmäßig voraus, dass eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch genommen wird.
Anhaltspunkte dafür, dass für die mit den AHV 1991 zusagte Gesamtversorgung ausnahmsweise anderes gilt, bestehen nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts kann aus dem Umstand, dass § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 nicht nur die Anrechnung der gesetzlichen Rente, sondern auch die Anrechnung anderer Versorgungsleistungen oder -bezüge vorsieht, und möglicherweise nicht alle Angestellten der Arbeitgeberin Anspruch auf die sonstigen, in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 aufgeführten Versorgungsleistungen haben, nicht geschlossen werden, die Gewährung der Altersversorgungsbezüge nach § 2 Abs. 2 AHV 1991 hänge nicht von dem Bezug einer Sozialversicherungsrente ab. Die von den AHV 1991 begünstigten Angestellten haben aufgrund ihrer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung bei der Arbeitgeberin regelmäßig im Alter Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente. Die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist damit eine Leistung, die typischerweise „angerechnet“ werden kann. Mit der Regelung in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991, wonach auch andere Versorgungsleistungen und -bezüge anzurechnen sind, hat die Arbeitgeberin lediglich sichergestellt, dass auch die dort aufgeführten anderen Versorgungsleistungen – sofern sie vom Versorgungsberechtigten bezogen werden – bei der Ermittlung der Versorgungsbezüge berücksichtigt werden und das in § 3 Abs. 1 AHV 1991 zugesagte Gesamtversorgungsniveau insgesamt nicht überschritten wird. Soweit die Arbeitnehmerin geltend macht, durch die Formulierung in § 6 Abs. 3 Satz 1 AHV 1991 seien auch – etwaige bei der Arbeitgeberin beschäftigte – Beamte in die Versorgung nach den AHV 1991 einbezogen worden, die keine Sozialversicherungsrente erhielten, verkennt sie, dass die Bestimmungen der AHV 1991 nach § 1 Abs. 1 AHV 1991 nur für Angestellte und damit nicht für Beamte gilt.
Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin folgt auch aus § 2 Abs. 5 AHV 1991 nicht, dass die Versorgungsbezüge nach den AHV 1991 unabhängig davon zu gewähren sind, ob die Angestellten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen. Zwar können nach § 2 Abs. 5 AHV 1991 in besonderen Fällen Versorgungsbezüge ua. auch dann gewährt werden, wenn der/die Angestellte noch nicht fünf Jahre in den Diensten der Arbeitgeberin gestanden hat. Es kann dahinstehen, ob diese Bestimmung – wie die Arbeitnehmerin meint – dahin zu verstehen ist, dass sie nicht nur von der Erfüllung der Wartezeit nach § 2 Abs. 2 AHV 1991, sondern auch von der Erfüllung der allgemeinen Wartezeit von fünf Jahren als Voraussetzung für den Anspruch auf eine Sozialversicherungsrente (vgl. § 50 Abs. 1 SGB VI) suspendiert. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, rechtfertigte dies keine andere Bewertung. Bei § 2 Abs. 5 AHV 1991 handelt es sich – wie der Wortlaut der Regelung zeigt – um eine Bestimmung, die nur in besonderen Fällen und damit lediglich ausnahmsweise ein Abweichen von dem mit den Leistungen nach den AHV 1991 typischerweise verfolgten Zweck erlaubt. An dem prinzipiellen Ziel der AHV 1991, die gesetzliche Rente mit den Versorgungsbezügen nur aufzustocken und damit die Differenz zwischen dem in § 3 Abs. 1 AVH 1991 definierten Gesamtversorgungsniveau und der Sozialversicherungsrente auszugleichen, ändert dies nichts.
Im Übrigen bestätigen auch § 10 Abs. 1 Satz 2 und § 6 Abs. 3 Satz 3 AHV 1991, dass Altersversorgungsbezüge nach den AHV 1991 – wie bei einer Gesamtversorgung üblich – nur gewährt werden sollen, wenn und soweit die Angestellten eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nehmen.
Nach § 10 Abs. 1 AHV 1991 sind die Angestellten verpflichtet, dem Verwaltungsausschuss, der nach § 2 Abs. 1 der AHV 1991 die Versorgungsbezüge festsetzt, die Angaben zu machen, die für die Berechnung der Versorgungsbezüge von Bedeutung sind. Dabei sind ua. die Bezüge mitzuteilen, die nach § 6 Abs. 3 AHV 1991 bei der Festsetzung der Versorgungsbezüge durch den Verwaltungsausschuss angerechnet werden (§ 10 Abs. 1 Satz 2 AHV 1991). Hierzu gehören insbesondere die vom Angestellten bezogenen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
§ 6 Abs. 3 Satz 3 AHV 1991 bestimmt für den Fall, dass sich ein Angestellter ua. Beiträge aus den gesetzlichen Rentenversicherungen hat erstatten lassen, zu denen die Arbeitgeberin Arbeitgeberanteile gewährt hat, dass die „Anrechnung unter Einbeziehung dieser Zeiten zu erfolgen“ hat, sofern die Zeiten der Beitragserstattung dem Angestellten als Dienstzeit nach § 3 Abs. 1 AHV 1991 angerechnet werden. Die „Anrechnung unter Einbeziehung dieser Zeiten“ erfolgt gemäß § 6 Abs. 3 Satz 4 AHV 1991 dadurch, dass jeder Monat, für den Beiträge erstattet wurden, mit einem Steigerungsbetrag von 0, 125 bewertet und der Rente aus den gesetzlichen Rentenversicherungen hinzugerechnet wird. Hat der Angestellte sich Beiträge aus der gesetzlichen Rentenversicherung erstatten lassen, und sind die Zeiten der Beitragserstattung als Dienstzeit bei der Berechnung der Versorgungsbezüge nach § 3 Abs. 1 AHV 1991 zu berücksichtigen, führt dies mithin zu einer fiktiven Erhöhung der – später tatsächlich gezahlten – gesetzlichen Rente. Auch dies lässt erkennen, dass die Gewährung der Versorgungsbezüge nach den AHV 1991 immer auch den Bezug einer gesetzlichen Altersrente voraussetzt.
Entgegen der Ansicht der Arbeitnehmerin konnten die von den AHV 1991 begünstigten Angestellten redlicherweise auch nicht davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin ihnen ohne Rücksicht auf eine Inanspruchnahme der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach Vollendung des 60. Lebensjahres eine Versorgung iHv. 75 % ihrer letzten Dienstbezüge zusagen würde.
Die Arbeitgeberin ist als öffentlich-rechtliche Körperschaft an die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gebunden. Anders als einem privaten Arbeitgeber ist es der Arbeitgeberin damit grundsätzlich nicht gestattet, Versorgungsleistungen in beliebiger Höhe zu erbringen7. Die Arbeitnehmerin als Angestellte des öffentlichen Dienstes musste daher davon ausgehen, dass die Arbeitgeberin mit den AHV 1991 nur die bis zum 31.12 2000 im öffentlichen Dienst übliche Gesamtversorgung, deren Gewährung einen Anspruch auf die gesetzliche Rente voraussetzt, erbringen wollte.
Aus dem Arbeitsvertrag vom 31.07.1986 folgt nichts anderes. Soweit dort bestimmt ist, dass sich im Übrigen die Arbeitsbedingungen nach dem BAT richten mit Ausnahme des § 46 BAT, der die zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung regelt, da die Arbeitgeberin eine solche „in eigener Regie eingerichtet“ hat, hat die Arbeitgeberin nicht zum Ausdruck gebracht, dass sie mit ihren Leistungen über das damals übliche Versorgungsniveau des öffentlichen Dienstes hinausgehen wollte. Mit der Bestimmung wird vielmehr lediglich klargestellt, dass die Arbeitgeberin die Altersversorgung nicht – wie im öffentlichen Dienst sonst üblich – über eine Zusatzversorgungskasse durchführt, sondern eine unmittelbare Versorgungszusage erteilt. Die Ausnahme des § 46 BAT bezieht sich damit ausschließlich auf den Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung und nicht auf die im öffentlichen Dienst übliche Gesamtversorgung.
Die Arbeitnehmerin kann ihr Begehren auch nicht mit Erfolg auf die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB stützen, wonach Zweifel bei der Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulasten des Verwenders gehen. Soweit sie in diesem Zusammenhang geltend macht, eine Auslegung der AHV 1991 dahin, dass die Altersversorgung nur in Anspruch genommen werden könne, wenn auch eine gesetzliche Altersrente bezogen werde, verstoße gegen das Transparenzgebot iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und müsse deshalb ausscheiden, verkennt sie, dass die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB nur dann zur Anwendung kommt, wenn die Auslegung einer einzelnen AGB mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen8. Dies ist – wie vorstehend ausgeführt – hier nicht der Fall.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12
- vgl. etwa BAG 23.04.2013 – 3 AZR 475/11, Rn. 15 mwN, BAGE 145, 43[↩]
- idF des Gesetzes zur Neuregelung des Rechts der Rentenversicherung der Angestellten [Angestelltenversicherungs-Neuregelungsgesetz – AnVNG] vom 23.02.1957, BGBl. I S. 88[↩]
- Rentenreformgesetz 1992 – RRG 1992[↩]
- vgl. etwa BAG 15.05.2012 – 3 AZR 11/10, Rn. 50, BAGE 141, 259[↩]
- vgl. BAG 22.05.2001 – 3 AZR 515/00, zu B II 2 a der Gründe[↩]
- vgl. BAG 22.05.2001 – 3 AZR 515/00, zu B II 2 c der Gründe[↩]
- vgl. hierzu auch BAG 3.09.1991 – 3 AZR 369/90, zu C II 2 c der Gründe, BAGE 68, 248[↩]
- st. Rspr., zB BAG 19.03.2014 – 10 AZR 622/13, Rn. 29 f.[↩]





