Die noch nicht unverfallbare Betriebsrente – und die Eigentumsgarantie

Die Eigentumsgarantie nach Art. 14 Abs. 1 GG schützt nicht nur dingliche oder sonstige gegenüber jedermann allgemein wirkende Rechtspositionen, sondern auch schuldrechtliche Ansprüche und sozialversicherungsrechtliche Rentenansprüche und Rentenanwartschaften, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und der Sicherung seiner Existenz dienen1 und im Geltungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind. Auch unverfallbare Anwartschaften auf Betriebsrenten sind eigentumsrechtlich geschützt. Doch reicht der Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG nur so weit, wie Ansprüche bereits bestehen, verschafft diese selbst aber nicht2.

Endet das Arbeitsverhältnis dagegen zu einem Zeitpunkt, zu dem die Arbeitgeberin nach einem versicherungsrechtlichen Vorbehalt, der sich an der gesetzlichen Regelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG orientiert, noch berechtigt war, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, so ergibt sich aus Art. 14 Abs. 1 GG kein Anspruch des Arbeitnehmers, so gestellt zu werden, als wenn dieser Vorbehalt entfallen und die Anwartschaft bereits unverfallbar geworden wäre. Ob die Versicherungsleistungen der Prämienzahlung des Arbeitgebers in eine Direktversicherung auf Eigenleistungen des Beschwerdeführers beruhten, kann dabei offen bleiben.

Der Arbeitnehmer wird auch durch die Stichtagsregelung des § 30f Abs. 1 BetrAVG nicht in seinem Grundrecht auf Gleichbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt.

Stichtagsregelungen sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Dem Gesetzgeber ist es durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass sich die Einführung des Stichtags überhaupt und die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientieren und damit sachlich vertretbar sind3.

Diesen Anforderungen wird die angegriffene gesetzliche Stichtagsregelung gerecht. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG werden Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge, die vor dem 1.01.2001 zugesagt worden sind, grundsätzlich erst unverfallbar, wenn die Versorgungszusage zehn Jahre bestanden hat, während für spätere Zusagen nach § 1b Abs. 1 BetrAVG eine Frist von nur noch fünf Jahren gilt. Die Verkürzung der Frist, ab der Anwartschaften auf Versorgungsansprüche unverfallbar werden, wäre rechtssicher ohne eine Stichtagsregelung nicht durchführbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Wahl des konkreten Datums sachwidrig wäre.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Mai 2014 – 1 BvR 26581/11

  1. vgl. BVerfGE 128, 90, 101[]
  2. vgl. BVerfGE 131, 66, 79 f. m.w.N.; BVerfGK 11, 130, 143; BVerfG, Beschluss vom 17.12 2012 – 1 BvR 488/10, 1 BvR 1047/10 22; BAG, Urteil vom 15.10.2013 – 3 AZR 294/11 47[]
  3. vgl. BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301; stRspr[]