Die Dynamik einer Gesamtzusage

Ein im Wege der Gesamtzusage erteiltes Versorgungsversprechen ist regelmäßig dynamisch.

Der Arbeitgeber, der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage verspricht, will diese Leistungen nach einheitlichen Regeln, dh. als System erbringen. Ein solches System darf nicht erstarren. Der Arbeitgeber sagt daher mit einer Gesamtzusage im Regelfall nur eine Versorgung nach den jeweils bei ihm geltenden Versorgungsregeln zu. Nur so wird eine einheitliche Anwendung der Versorgungsordnung auf die von ihr erfassten Arbeitnehmer und Versorgungsempfänger des Arbeitgebers sichergestellt. Soll sich die Versorgung dagegen ausschließlich nach den bei Erteilung der Gesamtzusage geltenden Versorgungsbedingungen richten, muss der Arbeitgeber dies in der Gesamtzusage – anders als hier geschehen – deutlich zum Ausdruck bringen. Soweit sich aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Vorbehalt eines vertraglichen Widerrufs1 etwas anderes ergeben sollte, hält das Bundesarbeitsgericht hieran nicht länger fest.

Bezugnahmen auf außerhalb des Arbeitsvertrags liegende Versorgungsvorschriften sind nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich dynamisch. Soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, verweisen sie daher auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen2.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13. Januar 2015 – 3 AZR 897/12

  1. vgl. etwa BAG 26.04.1988 – 3 AZR 277/87, BAGE 58, 167[]
  2. vgl. etwa BAG 17.06.2014 – 3 AZR 723/12, Rn. 29 mwN[]